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   VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674   

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VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674 (https://dejure.org/2013,26028)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2013 - 12 BV 13.674 (https://dejure.org/2013,26028)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2013 - 12 BV 13.674 (https://dejure.org/2013,26028)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Europarechtskonforme Anwendung und Auslegung des § 6 S. 1 BAföG hinsichtlich Ausbildungsförderung eines deutschen Staatsangehörigen für ein Auslandsstudium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europarechtskonforme Anwendung und Auslegung des § 6 S. 1 BAföG hinsichtlich Ausbildungsförderung eines deutschen Staatsangehörigen für ein Auslandsstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 255
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 19.11

    Ausbildung im Ausland; Auslandsstudium; ständiger Wohnsitz im Inland; ständiger

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674
    In einem solchen Fall ist das der Behörde zukommende Förderermessen zugunsten des Betroffenen regelmäßig auf Null reduziert (im Anschluss an BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515).

    Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat der Senat das Berufungsverfahren im Hinblick auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 5 B 41/11 betreffend die Auslegung von § 6 Abs. 1 BAföG im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ausgesetzt und nach Abschluss des Revisionsverfahrens durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 - 5 C 19.11 - mit Beschluss vom 27. März 2013 wieder aufgenommen.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 geklärt.

    Eine in den engen persönlichen oder familiären Beziehungen begründete Unzumutbarkeit ist zu bejahen, wenn die Eltern oder andere nahe Angehörige des Auszubildenden ihrerseits behindert oder gebrechlich sind und seiner Anwesenheit zur Betreuung bedürfen (BVerwG, U.v. 18.10.1979 - 5 C 3/78 -, BVerwGE 59, 1 [3 ff.]; U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516]).

    19 Über die in der bisherigen - nicht abschließenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Fallgestaltungen hinaus können sich besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben (so nunmehr ausdrückl. BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516]).

    Das ist insbesondere zu bejahen, wenn die Ablehnung der Förderung geeignet ist, den Auszubildenden davon abzuhalten, ein ihm völkervertragsrechtlich oder unionsrechtlich eingeräumtes subjektives Recht auszuüben (vgl. BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516 f.]).

    Benachteiligt eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, würde darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts liegen (vgl. EuGH, U.v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 - "Morgan und Bucher"; BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [517]).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 geklärt.

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674
    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 u. C-12/06 - "Morgan und Bucher" ausdrücklich anerkannt, dass es legitim sein könne, wenn ein Mitgliedstaat, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung werde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren könne, solche Beihilfen nur Studenten gewähre, die nachgewiesen hätten, dass sie sich bereits bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert hätten.

    Benachteiligt eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, würde darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts liegen (vgl. EuGH, U.v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 - "Morgan und Bucher"; BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [517]).

    Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH, U.v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 - "Morgan und Bucher" - m.w.N.).

    Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, U.v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 [299] - "Morgan und Bucher"; U.v. 18.7.2013 - C- 523/11 und C-585/11 - "Prinz und Seeberger" - juris, Rn. 27 ff., m.w.N.).

    Nach dem Gemeinschaftsrecht lässt sich eine Beschränkung des durch Art. 20 Abs. 2 lit. a), 21 Abs. 1 AEUV verliehenen Rechts nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimer Weise verfolgten Zweck stehen, wobei eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, U.v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 [299] m.w.N.).

    Entsprechende Erwägungen hat der Europäische Gerichtshof grundsätzlich auch für die Gewähr von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten lassen, die ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht oder der Gefahr einer Anspruchskumulierung begegnet werden soll (vgl. EuGH, U.v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 [300], Rn. 43, 44 u.47).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674
    Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674
    Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674
    Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, U.v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 [299] - "Morgan und Bucher"; U.v. 18.7.2013 - C- 523/11 und C-585/11 - "Prinz und Seeberger" - juris, Rn. 27 ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 15.09.2011 - 5 B 41.11

    Ausbildungsförderung; Förderung der Deutschen im Ausland

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674
    Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat der Senat das Berufungsverfahren im Hinblick auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 5 B 41/11 betreffend die Auslegung von § 6 Abs. 1 BAföG im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ausgesetzt und nach Abschluss des Revisionsverfahrens durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 - 5 C 19.11 - mit Beschluss vom 27. März 2013 wieder aufgenommen.
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674
    Eine in den engen persönlichen oder familiären Beziehungen begründete Unzumutbarkeit ist zu bejahen, wenn die Eltern oder andere nahe Angehörige des Auszubildenden ihrerseits behindert oder gebrechlich sind und seiner Anwesenheit zur Betreuung bedürfen (BVerwG, U.v. 18.10.1979 - 5 C 3/78 -, BVerwGE 59, 1 [3 ff.]; U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 12 A 1510/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Fristversäumnis einer Behörde

    Ob diesem Umstand durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Ermessensvorschifft des § 6 Satz 1 BAföG (Förderung der Deutschen im Ausland) und hier der Tatbestandsmerkmals "besondere Umstände des Einzelfalls" sowie mit Hilfe einer sogenannten Ermessenreduktion "auf Null" , vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 C 19.11 -, NVwZ-RR 2013, 515, juris, und BayVGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 12 BV 13.674 -, juris, oder durch die unionskonforme Auslegung der - dem Auszubildenden einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat vermittelnden - Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG Rechnung getragen werden kann, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung.
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